Auf den "Totalwert" gemäss TA1 abzustellen, rechtfertigt sich dort, wo die versicherte Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarkts zur Verfügung steht. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zudem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden im Jahr 2020 (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 17 129 vom 21. August 2018 E. 2.3,