Es besteht allerdings kein Grundsatz, wonach immer auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles rechtfertigen, stattdessen auf die Tabelle TA7 (oder T7S) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist. Auf den "Totalwert" gemäss TA1 abzustellen, rechtfertigt sich dort, wo die versicherte Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarkts zur Verfügung steht.