Die Rechtsprechung wendet für die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss der Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Kompetenzniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht – Privater Sektor), Zeile "Total" an. Bisweilen (nur ausnahmsweise) wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3 "Dienstleistungen") oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen.