b) Da der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 60 % nicht ausschöpft, ist vorliegend das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE zu bestimmen. Es sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2, mit Verweisen). Der Zeitpunkt des potentiellen Beginns der vom Beschwerdeführer beantragten Dreiviertelsrente ist der 1. Februar 2022.