Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, es sei nicht nur auf die letzten fünf Jahre, sondern auf den Durchschnitt des gesamten sich aus dem IK-Auszug ergebenden Einkommens abzustellen, kann dem nicht gefolgt werden. Dem Versicherten scheint es darum zu gehen, dass die Jahre 2001 bis 2008 in die Berechnung des Valideneinkommens einfliessen, in welchen jeweils ein jährlicher Verdienst Eingang in den IK-Auszug fand, der zwischen Fr. 90'000.-- und Fr. 100'000.-- lag. Allerdings entsprechen diese Einkünfte nicht der Validentätigkeit des Versicherten.