Auch dies ist nicht zu beanstanden. Durch das Abstellen auf einen über einen Zeitraum von fünf Jahren ermittelten Durchschnittswert wird berücksichtigt, dass die Erwerbseinkünfte des Versicherten damals gewissen Schwankungen unterlagen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, es sei nicht nur auf die letzten fünf Jahre, sondern auf den Durchschnitt des gesamten sich aus dem IK-Auszug ergebenden Einkommens abzustellen, kann dem nicht gefolgt werden.