4.2.2 a) Die IV-Stelle hielt verfügungsweise gegenüber dem Versicherten fest, es sei davon auszugehen, dass er heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin seiner angestammten Tätigkeit als B. nachgehen würde. Diese Annahme erscheint sachgerecht. Für die konkrete Berechnung des Valideneinkommens stellte die Vorinstanz auf den IK-Auszug ab, und hier auf die Einträge betreffend die Jahre 2014 bis 2018 (2014: Fr. 79'379.--; 2015: Fr. 78'961.--; 2016: Fr. 77'528.--; 2017: 77'978.--; 2018: Fr. 84'891.--). Auch dies ist nicht zu beanstanden.