Mit Blick darauf können die fraglichen Berichte im vorliegenden Verfahren nicht weiter berücksichtigt werden. Soweit der Beschwerdeführer sich gegenüber der Invalidenversicherung auf eine gesundheitliche Verschlechterung nach Verfügungserlass berufen möchte, steht ihm die Möglichkeit einer Neuanmeldung offen. 4. Ausgehend von der gutachterlich attestierten Restarbeitsfähigkeit von 60 % bleiben die erwerblichen Auswirkungen zu bestimmen.