Schliesslich ist festzustellen, dass in diesem Beschwerdeverfahren keine der Parteien irgendwelche Einwände gegen das eingeholte externe Gutachten erhoben hat. Im Sinne der Erkenntnisse aus der Expertise des D. ist zusammenfassend somit davon auszugehen, dass der Versicherte in seiner angestammten Arbeit als B. nicht mehr arbeitsfähig ist, derweil für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (= 60 % Arbeitsfähigkeit) besteht.