Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden der Versicherten wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage der Anamnesen. Im Übrigen sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge aller Teilgutachten und auch der interdisziplinären Gesamtbeurteilung einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen – namentlich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit – nachvollziehbar begründet. Schliesslich ist festzustellen, dass in diesem Beschwerdeverfahren keine der Parteien irgendwelche Einwände gegen das eingeholte externe Gutachten erhoben hat.