Seite 9 3.2 Unter dem Aspekt der Beweiswürdigung spricht vorliegend aus IV-rechtlicher Sicht nichts dagegen, auf das polydisziplinäre Gutachten des D. vollumfänglich abzustellen. Die Expertise erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.8). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen.