In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von 6 – 7 Stunden möglich. Es bestehe dabei eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement, dies bei reduzierter Stundenzahl. Insgesamt sei von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juni 2019 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit November 2021 angenommen werden (act. 7.2/118, S.11).