3.1.3 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ist dem Gesamtgutachten zu entnehmen, dass seit Juni 2019 in der angestammten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit aufgehoben sei. Was eine angepasste Arbeit angehe, sei eine nur sehr leichte Tätigkeit möglich, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, überwiegend sitzend, dabei unter Gewährleistung von Wechselbelastung. Es sollte kein Störlärm vorhanden sein, nur geringe Umgebungsgeräuschpegel. Schichtarbeit sei nicht mehr möglich. In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von 6 – 7 Stunden möglich.