Die bestehende Fehlsichtigkeit und Alterssichtigkeit könnten gut korrigiert werden. Es bestehe ophtalmologisch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch die einschränkend angegebenen HNO-ärztlichen Beschwerden, welche der Explorand bei der primären Untersuchung geltend gemacht habe, seien sekundär validiert worden. Es bestehe eine hochbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts bei Status nach Hörsturz 2016, zudem ein Tinnitus rechts, der mittelgradig kompensiert sei. Es seien qualitative Einschränkungen gegeben, da das Sprachverständnis unter Störlärm beeinträchtigt sei und gesteigerte Umgebungsgeräuschpegel ungeeignet seien.