Seite 8 werden. Die geringe Prostatahyperplasie sei ohne wesentlichen Krankheitswert. Aus urologischer Sicht könne nach der postoperativen Phase 2019 seither keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr nachvollzogen werden. Aus ophtalmologischer Sicht seien die störenden und subjektiv einschränkenden Visusbeeinträchtigungen, die der Explorand bei den anderen Untersuchungen geltend gemacht habe, validiert. Die Beschwerden seien am ehesten harmlosen Glaskörper-Floatern zuzuordnen. Der Visus sei erhalten. Die bestehende Fehlsichtigkeit und Alterssichtigkeit könnten gut korrigiert werden.