zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351). 3. 3.1 Der angefochtene Rentenentscheid fusst in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der D. vom 15. November 2023 (act. 7.2/118). Im Folgenden sind die Erkenntnisse dieser Expertise in den wesentlichen Zügen darzustellen. Seite 7 3.1.1 Das D. stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. act. 7.2/118, S. 9 f.):