B. Gegen letzteren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 6. Juni 2024, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Am 22. August 2024 erstattete die Vorinstanz ihre Vernehmlassung und stellt dabei den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Replik vom 16. September 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (act. 10). Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. Erwägungen