Am 14. September/21.Oktober 2021 liess der Versicherte durch den von ihm beigezogenen RA AA. einen Einwand erheben. Sodann legte auch der Hausarzt des Versicherten für diesen einen Einwand ein (act. 7.2/79 und 83). Mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 hielt der RAD im Hinblick auf die einwandweise neu eingereichten medizinischen Unterlagen fest, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit adaptiert sei aktuell nicht mehr sicher gegeben. Es liege ein instabiler, grundsätzlich besserbarer Gesundheitszustand vor. Eine stabile Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht möglich, auch nicht gutachterlich.