Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 hielt die IV-Stelle gegenüber dem Versicherten fest, aufgrund seines Gesundheitszustands seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich (act. 7.2/51). Am 21. Juli 2021 befand der Regionale ärztliche Dienst (RAD), es sei leidensadaptiert von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. 7.2/67). Folglich erliess die Sachbearbeitung der IV-Stelle am 28. Juli 2021 einen Vorbescheid, in welchem sie dem Versicherten die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (act. 7.2/68). Am 14. September/21.Oktober 2021 liess der Versicherte durch den von ihm beigezogenen RA AA. einen Einwand erheben.