Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 3. Rechtsanwalt AA. hat gegenüber der Staatskasse einen Anspruch aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Betrag von Fr. 2‘248.50, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse.