Vorliegend hat man es mit einem durchschnittlich leichten Fall zu tun. Rechnung zu tragen gilt es indes der erschwerten Kommunikation zwischen dem Rechtsvertreter und dem Beschwerdeführer. Das Honorar von RA AA. ist unter diesen Umständen auf Fr. 2‘000.- festzusetzen. Hinzu kommen eine Entschädigung für die Barauslagen von praxisgemäss pauschal 4 % (Art. 23 Abs. 2 AT) sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 %, so dass total ein Betrag von Fr. 2‘248.50 resultiert. Die Zahlung zu Lasten der Staatskasse erfolgt unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse (Art. 25 Abs. 3 VRPG).