Diese Einschätzung erscheint insoweit nachvollziehbar, als eine leichte depressive Episode rechtsprechungsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit begründet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3). Im Übrigen ist aus dem nämlichen Bericht vom 27. November 2023 noch bekannt, dass Dr. D. den Beschwerdeführer an die G. überwiesen hat, allerdings scheint diese Massnahme laut dem behandelnden Psychiater nicht spezifisch mit der depressiven Störung in Zusammenhang gestanden zu haben, sondern mit der Gesamtsituation, die "sehr komplex" gewesen sei.