Nachdem der RAD und die Neuropsychologin des C. übereinstimmend der Auffassung sind, dass die kognitiven Einschränkungen zu einer vollen Arbeitsfähigkeit führen, ergibt sich die Schlussfolgerung, dass der invalidisierende Gesundheitsschaden bereits im Jahr 2008 vorlag, als der Versicherte in die Schweiz migrierte. Mithin bestanden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen schon in einem Zeitpunkt, bevor der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Beitragserfordernisse hatte erfüllen können. Offenbleiben kann im Übrigen die Tragweite der depressiven Störung und des Rückenleidens, welche vom Versicherten geklagt werden.