5.2.5 Zusammenfassend sind keine Zweifel an der Beurteilung des RAD auszumachen, wonach nach Massgabe des Grundsatzes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die kognitiven Einschränkungen des Versicherten bereits seit dem Zeitpunkt von dessen Geburt vorliegend sind. Nachdem der RAD und die Neuropsychologin des C. übereinstimmend der Auffassung sind, dass die kognitiven Einschränkungen zu einer vollen Arbeitsfähigkeit führen, ergibt sich die Schlussfolgerung, dass der invalidisierende Gesundheitsschaden bereits im Jahr 2008 vorlag, als der Versicherte in die Schweiz migrierte.