In diesem Zusammenhang sei überdies erwähnt, dass der Versicherte im Rahmen seiner Arbeit in einem Teppichatelier, die er zuletzt zu einem Pensum von 20 % ausgeübt hat, ebenfalls nur eingeschränkt einsatzfähig war. Im IV-Arztbericht der Hausärztin Dr. F. (act. 7.2/8, S. 3 ff.) ist festgehalten, der Arbeitgeber habe sehr grosse Rücksicht auf die Situation des Patienten genommen (Arbeitsanweisungen nur mündlich in der Muttersprache des Patienten, nur ganz einfache Arbeiten, brauche Begleitung bei der Ausführung der Arbeiten).