Im Übrigen finden sich im vorinstanzlichen Dossier keine konkreten Anhaltspunkte, welche bezüglich der Einschätzungen des RAD Zweifel erwecken. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte im Zuge des negativen Vorbescheids der IV-Stelle bei seinem ehemaligen behandelnden Psychiater Dr. D. hatte anfragen lassen, inwieweit nach der Übersiedlung in die Schweiz neuropsychologische und/oder psychiatrische Einschränkungen aufgetreten seien. Dr. D. hatte anlässlich einer Stellungnahme vom 17. Juli 2023 erklärt, eine Aussage über eine neuropsychologische Änderung seit dem Umzug in die Schweiz sei ihm nicht möglich.