5.2.4 Soweit nun der RAD aufgrund der zitierten Behandlungsberichte den Schluss gezogen hat, dass bezüglich des Gesundheitsschadens die kognitiven Defizite im Vordergrund stehen und diese seit Geburt vorliegen, erscheint dies vollends nachvollziehbar. Namentlich aus dem Bericht der Neuropsychologie des C. ergibt sich in fundierter Weise, dass der Versicherte schon lange vor seiner Einreise in die Schweiz durch seine kognitiven Schwierigkeiten beeinträchtigt war. Davon abgesehen gilt es festzustellen, dass bereits in der IV-Anmeldung vom 5. März 2023 bei den Angaben zum Gesundheitsschaden ausgeführt wird, die Spracherwerbsstörung und die neurologische (recte: neuropsychologische) Störung