Seite 8 5.2 5.2.1 Es stellt sich nun die Frage, ob aus rechtlicher Sicht auf die vom RAD abgegebenen versicherungsmedizinischen Beurteilungen abgestellt werden kann. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (135 V 465 E. 4.4).