b) In der Folge befragte die Sachbearbeitung der IV-Stelle einen somatisch tätigen RAD-Arzt noch spezifisch zum Rückenleiden der (recte: des) Versicherten. Der zuständige Mediziner befand anlässlich einer Beurteilung vom 28. Februar 2024, es liege keine invalidisierende Rückenproblematik vor. Im Dezember 2022 sei die Hausärztin bei Rückenschmerzen aufgesucht worden, im MRI habe sich kein pathologischer Befund gefunden. Dem Versicherten sei somatisch jegliche Tätigkeit zuzumuten, was jedoch durch die Kognition relativiert werde, wie in der RAD-Stellungnahme vom 25. Januar 2024 nachvollziehbar dargelegt sei (act. 7.2/22).