Mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen, da die kognitiven Einschränkungen nicht verbessert werden könnten. Ob die Rückenbeschwerden eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten, könne aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt werden. Im Realbeweis habe der Versicherte 20 % Arbeitsfähigkeit erbracht. Dies sei sicherlich trotz der Beschwerden möglich gewesen. Die Rückenbeschwerden wie auch die beschriebenen vorübergehenden depressiven Episoden seien für die Arbeitsunfähigkeit nicht ausschlaggebend, da die im Vordergrund stehenden kognitiven Einschränkungen die volle Arbeitsunfähigkeit begründeten (act. 7.2/22).