5. 5.1 a) Der angefochtene leistungsabweisende Entscheid basiert in medizinischer Hinsicht auf zwei Stellungnahmen des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Januar 2024 bzw. vom 28. Februar 2024. Gemäss der erstgenannten Beurteilung, die von einer Ärztin aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie erstellt wurde, bestehe beim Beschwerdeführer eine Spracherwerbsstörung. Laut anamnestischen Angaben habe diese bereits in der Kindheit vorgelegen (Mühe, Muttersprache zu lernen, erst mit 5 Jahren erste Worte gesprochen, aufgrund Sprachschwierigkeiten früh begonnen zu arbeiten).