4.3 Im Sinne obiger Erwägungen (E. 4.1 und 4.2) gilt es klar zu unterscheiden zwischen Art. 6 Abs. 2 IVG, der die zusätzlichen Bedingungen formuliert, welche Ausländer erfüllen müssen, um IV-Leistungen beziehen zu können, und Art. 36 Abs. 1 IVG, der eine spezifische Bedingung enthält, die sämtliche Versicherten für den Bezug einer ordentlichen IV-Rente erfüllen müssen (SZS 2015 460).