IV.2021.00253 vom 17. August 2021 E. 1.1). Im Übrigen besteht kein Sozialversicherungsabkommen zwischen B., dem Heimatstaat des Versicherten, und der Schweiz (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2 sowie MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 19 zu Art. 6 IVG). Zusammenfassend richtet sich der vorliegend umstrittene Leistungsanspruch ausschliesslich nach schweizerischem Recht.