Bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen wird mithin die Flüchtlingseigenschaft im Ausweisdokument vermerkt. Diesbezüglich ist vorliegend festzustellen, dass das im IV-Dossier enthaltene Ausweisdokument des Versicherten keinen Hinweis auf einen Flüchtlingsstatus enthält. Wie die Vorinstanz in ihrer Vorinstanz (recte: Vernehmlassung) korrekt dargelegt hat, ist der Versicherte folglich nicht als Flüchtling zu qualifizieren. Zufolge Fehlens des Flüchtlingsstatus' entfällt damit von vornherein die Anwendbarkeit des FlüB (vgl. dazu wiederum das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2021.00253 vom 17. August 2021 E. 1.1).