SR 142.20]). Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sind weg- oder ausgewiesene Personen, die nicht als Flüchtlinge nach Art. 3 AsylG anerkannt wurden und deren Wegweisungsvollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Sowohl vorläufig aufgenommene Flüchtlinge als auch vorläufig aufgenommene Personen erhalten den "Ausweis F". Dieser hält die Rechtsstellung des Inhabers fest (vgl. dazu Art. 41 Abs. 2 AIG und CARONI/SCHEIBER/PREISIG/PLOZZA, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 596). Bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen wird mithin die Flüchtlingseigenschaft im Ausweisdokument vermerkt.