Die massgebende Gesetzgebung unterscheidet wie gesehen zwischen "vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen" und "vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern". Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind Personen, die als Flüchtlinge nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) anerkannt wurden, denen aber wegen Asylausschlussgründen kein Asyl gewährt worden ist und deren Wegweisungsvollzug wegen des Refoulement-Verbots unzulässig wäre (Art. 83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]).