Seite 4 3.3 Vorliegend kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das FlüB nicht zur Anwendung. Aus den Unterlagen, die der Versicherte im Rahmen seines IV-Gesuchs eingereicht hat, ergeht, dass es sich bei jenem um einen Staatsangehörigen von B. handelt. Er verfügt über einen Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer ("Kategorie F"). Die massgebende Gesetzgebung unterscheidet wie gesehen zwischen "vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen" und "vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern".