Dabei ist zu beachten, dass es zwei Formen der vorläufigen Aufnahme gibt, nämlich einerseits die vorläufige Aufnahme von Ausländern ausserhalb eines Asylverfahrens und von abgewiesenen Asylbewerbern ohne Flüchtlingseigenschaft sowie andererseits die vorläufige Aufnahme als Flüchtling (vgl. BGE 121 V 251 E 3b). Die Bestimmungen des FlüB sind aber nur anwendbar, wenn eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist (Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis „Flüchtling“, vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 327 vom 28. März 2013;