b/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.Juli 1951 (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit (unter anderem die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität), vorbehältlich der besonderen durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Perso-