3. 3.1 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen ihrer Entscheidbegründung auf Art. 6 Abs. 2 IVG. Der Versicherte moniert, in seinem Fall komme nicht diese Bestimmung zur Anwendung, sondern Art. 2 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; SR 831.131.11).