2. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die Vorinstanz hat einen solchen verneint, weil ihrer Ansicht nach der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen Staatsangehörigen von B. handelt und der seit dem Jahr 2008 in der Schweiz lebt, mit Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei und damit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für IV-Leistungen nicht erfülle. Der Beschwerde-