B. Gegen letzteren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 22. April 2024, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 30. Mai 2024 erstattet (act. 6). Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 erklärte der Versicherte, er verzichte auf eine Replik und halte an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde fest (act. 9). C. Mit Verfügung ERV 24 27 vom 6. Mai 2024 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA AA. gewährt (act. 4).