Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2023 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, dass keine Kostengutsprache für Leistungen der Invalidenversicherung gewährt werde. Begründend führte sie aus, der Eintritt des Versicherungsfalles sei vor der Leistung von Beiträgen und auch vor dem Zurücklegen eines 10-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz eingetreten (act. 7.2/11). Auf einen Einwand hin, welchen der Versicherte durch RA AA. erheben liess, tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und verfügte schliesslich am 7. März 2024 wie vorbeschieden (act. 2.2).