A. Der am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter) meldete sich im März 2023 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. 7.2/1). Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2023 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, dass keine Kostengutsprache für Leistungen der Invalidenversicherung gewährt werde.