Seite 22 werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint die in vergleichbaren Fällen übliche Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Sie ist der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.