Es errechnet sich so ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 29 % ((Fr. 32'760.-- : Fr. 56'832.--) x 100 x 0.5), womit der massgebende Mindestprozentsatz für eine IV-Rente (40 %) nicht erreicht wird. Soweit in der angefochtenen Verfügung ein Rentenanspruch der Versicherten verneint wurde, erfolgte dies demnach zurecht. Der Entscheid der IV-Stelle ist dementsprechend zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten