Bei Gegenüberstellung mit dem (zugunsten der Versicherten auf eine Vollzeitstelle hochgerechneten) Valideneinkommen von Fr. 56'832.-- ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'760.--. Da die Versicherte wie gesehen bloss zu 50 % erwerbstätig ist und daneben über keinen Aufgabenbereich verfügt, ist die Einbusse in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 mit dem Faktor 0.5 zu gewichten (vgl. dazu oben E. 6.1 b). Es errechnet sich so ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 29 % ((Fr. 32'760.-- : Fr. 56'832.--) x 100 x 0.5), womit der massgebende Mindestprozentsatz für eine IV-Rente (40 %) nicht erreicht wird.