Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (statt vieler: BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 mit Hinweisen). Basierend auf diesen Grundsätzen hat das Kantonsgericht Luzern in einem Urteil vom 14. Juni 2019 die Gesetzmässigkeit der neuen Vorgaben im KSIH bejaht (LGVE 2019 III Nr. 1). Das Bundesgericht hat sich zu diesen Richtlinien offenbar noch nicht geäussert.