Seite 19 Die in jüngerer Zeit durch das Bundesgericht geschaffenen Sonderfälle der Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich fallen ersatzlos weg (vgl. den erläuternden Bericht des BSV betreffend die Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 3. November 2021, S. 55). Damit wird nunmehr auf Verordnungsstufe geregelt, dass bei Teilzeitarbeitenden, welche die erwerbslose Zeit als Freizeit nutzen, das Valideneinkommen auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen ist (Art. 27bis Abs. 2 lit. a IVV in der neuen Fassung).