(4) Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. Per 1. Januar 2022 erfuhren die zitierten Verordnungsbestimmungen massgebliche Änderungen. Die Invaliditätsbemessung ist künftig bei allen Teilzeiterwerbenden gleich vorzunehmen. Alles, was nicht Erwerbstätigkeit ist, fällt unter die Besorgung des Aufgabenbereichs.